§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein trägt den Namen „Saarblues“

(2)   Der Sitz des Vereines ist St. Ingbert.

(3)  Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts St. Ingbert einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2)   Er verbreitet und fördert Bluesmusik (Blues) sowie damit verwandte Musik- und Kulturformen als Teil der regionalen und grenzüberschreitenden Sozio-Kultur im Saar-Lor-Lux-Raum.

(3)   Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht: Organisation von Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen, Workshops, Festivals, Beratung anderer Kultureinrichtungen, Exkursionen usw.

(4)  Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit anderen Kulturinitiativen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene.

(5)   Der Verein bleibt dabei politisch, religiös und weltanschaulich neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich die Förderung von Kunst und Kultur.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

(4)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

(1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin/ einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.

(3)   Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht.

(4)   Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

§ 5 Mitgliedschaft im Verein

(1)   Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2)   Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnung zu begründen.

(3)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(4)   Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch, wenn sie nicht mindestens einen Monat vor Zahlungsfälligkeit des Mitgliedsbeitrages schriftlich von Seiten des Mitglieds gekündigt wird.

(5)   Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(6)   Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

(7)   Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

-          dem/der Vorsitzenden

-          und vier weiteren Mitgliedern

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Aufgaben des Vorstandes sind die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugeordnet sind.

(5)   Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(7)   Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)   Im Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

-          Entgegennahme des Vorstandsberichtes

-          Entgegennahme des Kassen- und des Kassenprüfungsberichtes

-          Entlastung des Vorstandes

-          Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

-          Änderung der Satzung

-          Beschlussfassung über Anträge

-          Auflösung des Vereins

(3)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einberufen.

(4)   Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Das Protokoll erstellt ein Schriftführer. Es wird von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet.

(5)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden per Handzeichen oder (bei Antrag eines Mitglieds) in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, ungültige Stimmen werden nicht gewertet.

(6)   Beabsichtige Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung anzugeben und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7)   Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand gestellt werden.

(8)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. § 8 gilt entsprechend.

 

§ 9 Vereinsauflösung
       (1)   Der Verein kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer eigens dazu einberufenen                                Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abdeckung aller Vereinsverbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an die Stadt St. Ingbert, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Finanzordnung

(1)   Für die Kassenführung ist der Vorstand zuständig.

(2)   Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Vorstand kann einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer mit dieser Aufgabe betrauen.

(3)   Vor der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Kasse durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Kassenprüfer zu unterschreiben.

 

§ 11 Vergütungen und Aufwandsentschädigungen

(1)   Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)   Mitglieder des Vereins haben Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(3)   Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.